139 Jahre WG Schmittenbach

Schutz vor Naturgefahren in Zell am See

Nach wiederholten, verheerenden Hochwasserereignissen mit schwersten Vermurungen 1857, 1866, 1873 und 1877 wurde im Jahr 1883 die Wassergenossenschaft Schmittenbach zum Schutz vor Naturgefahren aus dem Einzugsgebiet des Schmittenbaches gegründet. Im Jahr 1974 erfolgte eine zeitgemäße Adaptierung dieser mit knapp 350 Mitgliedern derzeit größte Zeller Schutz-Wassergenossenschaften an die neuen rechtlichen Randbedingungen, die im Österr. Wasserrecht festgeschrieben sind. Weitere Schutzgemeinschaften nach dem selben Vorbild im Gemeindegebiet bestehen am Schüttbach (1925), am Thumersbach (1962), am Reitersbach (1966), am Seehäuslbach (1969) und an den Schroffengräben (1991 bzw. 2003) sowie am Erlbach (1968).

Bereits aus der Zeit von 1830 stammte das sogenannte „Wasserbaunormale“ und 1831 das „Hofkanzleidekret“ zur schadlosen Abwehr und besseren Nutzung von Wasser im Gebirge. Bereits im Jahre 1869 wurde im ReichswassergesetzRGBL 93 und in den dazugehörenden Wassergesetzen der Länder (Land Salzburg Gesetz vom 28.8.1870 LGBL32) eine eingehende gesetzliche Regelung über das wasserwirtschaftliche Genossenschaftswesen festgeschrieben.

Die Zuschüsse aus der öffentlichen Hand wurde bereits im Meliorationsgesetz des Jahres 1881, das für damalige Zeiten eine sensationelle Neuerung darstellte geregelt. So wurde für die Durchführung von Wildbachverbauungen ein jährlicher „Staatsbetrag“ von 50% als Zuschuss zugesichert, die restlichen Baukosten hatten damals schon das betreffende Land und die örtlichen „Interessenten“ aufzubringen, was eine Gründung von „Genossenschaften“ erforderte. Unter dem Eindruck der verschiedenen Hochwasserkatastrophen 1882 kam es im Jahr 1884 letztlich zu „Gesetz betreffend Vorkehrung zu unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern“ - dem sogenannten „Wildbachverbauungsgesetz“, die öffentliche Förderung des Wasserbaues aus Bundesmittel wurde letztlich durch das Wasserbautenförderungsgesetz 1948 in der endgültigen Fassung nach der Wiederverlautbarung 1959 geregelt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Wassergenossenschaften bildet das Wasserrechtsgesetz, in dem festgelegt ist, wie es zu Bildung einer Schutzgemeinschaft kommen und in dem auch Zweck, Aufgabe, Pflichten und die gesamte Tätigkeitspalette geregelt ist. Das Gesetz kennt 3 Formen, je nach der Art der Bildung eine freiwillige Genossenschaft (durch Anerkennung einer freien Vereinbarung), eine Genossenschaft mit Beitrittszwang (durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitiger Beiziehung einer „widerstrebenden“ Minderheit) und letztlich die Zwangsgenossenschaft (durch Bescheid des Landeshauptmannes). In den Satzungen, welche nach Genehmigung der Wasserrechtsbehörde die Rechtspersönlichkeit einer Wassergenossenschaft und damit den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts begründen, wird die Tätigkeit und vor allem die Aufbringung der erforderlichen Leistungen geregelt. Eine Relationsberechnung im Rahmen eines Einschätzungsoperates soll als Basis zur Aufteilung der Leistung innerhalb der Genossenschaft dienen, wobei der umbaute Raum von Objekten und die gefährdete Fläche von Liegenschaften in Verbindung mit dem jeweiligen Gefährdungspotential (Abstand der Liegenschaft vom gefährdenden Bach) herangezogen werden. „... Die derart ermittelte Leistungsverpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Beitrag 3-jähriger Rückstände den Vorrang vor allen anderen dinglichen Lasten, unmittelbar nach den durch die Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben ...“ - die Last geht bei einem Eigentümerwechsel automatisch auf den neuen Besitzer über!

Das Bestehen einer leistungsfähigen Genossenschaft ist somit die Voraussetzung für die Erlangung öffentlicher Förderungen im Rahmen eines Verbauungsprojektes, aber auch die laufenden Erhaltung und Wartung von bestehenden Schutzbauten und Stauräumen ist verpflichtende Aufgabe der Wassergenossenschaften. Natürlich ist auch die Gemeinde als Interessent in den WGs integriert. Bei Ausschusssitzungen und Hauptversammlungen findet der persönliche Kontakt im Sinne der Bürgernähe statt und vor allem wird hier der Kontakt zur Wildbach- und Lawinenverbauung gepflogen.

In der Tatsache, dass sich Bürger freiwillig zu Genossenschaften zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel, nämlich den Schutz von Hab und Gut gegen Naturgefahren (Hochwasser, Lawinen, Rutschungen, Felsstürze) zu erwirken und dazu persönlich noch einen erheblichen finanziellen Beitrag leisten, sieht die Wildbach- und Lawinenverbauung ein Rechtfertigung ihrer Arbeit.

Es darf damit allen Aktiven in den einzelnen Wassergenossenschaften, vor allem den Funktionären, öffentlichen Dank und Anerkennung ausgesprochen werden – die Zeller Schutzgemeinschaften haben über viele Jahrzehnte die Errichtung, Verbesserung und Erhaltung von Schutzbauten in den kritischen Gebieten unserer Bergstadt ermöglicht, allen voran die „jubilierende“ WG Schmittenbach, (125 Jahre seit der Gründung) der in den nächsten Jahren und Jahrzehnten wieder neue Herausforderungen beim Schutz vor Naturgefahren bevorstehen.